Unsere Mission

Wir betreiben HEMA (Historical European Martial Arts), im deutschen Sprachraum auch „Historisches Fechten“ genannt. Wir betrachten das Historische Fechten als moderne Kampfkunst, die wir nach modernen sportlichen Methoden trainieren. Unser Ziel ist eine vollwertige, praxistaugliche Rekonstruktion.

Im Hinblick auf „sportliche“ Vergleichskämpfe versuchen wir, uns an die Angaben in den Quellen zu halten. Diese ergänzen wir, wo es für einen modernen Kontext nötig erscheint (in Bezug auf Sicherheit, beispielsweise). Die Regeln sollen hierbei eine pädagogische Funktion für das reale Gefecht erfüllen, also genau jene Prinzipien schulen, die dazu nötig sind.

Unsere Mission ist es, die Fechtkunst, wie sie in den Quellen der Bologneser Autoren überliefert ist, so zu rekonstruieren, dass sie im Kontext eines realen Gefechts funktioniert. Das bedeutet, dass unser Hauptaugenmerk immer darauf liegt, wie die Techniken mit einer scharfen Waffe ausgeführt werden. Der eigentliche Kontext der Quellen – das Töten mit einer Waffe – soll dabei immer im Auge behalten werden.

Unsere Trainer

Alex Zalud

Waffen:
Waffen & Waffenkombinationen der Bologneser Schule, Spazierstock nach Martinelli, Säbel nach Blengini;

HEMA spezifische Ausbildungen:

  • Scholar (Akademie der Fechtkünste, 2009)

Kontakt:

alex[at]marozzo.info

Elisabeth Orion

Waffen:
Seitschwert & Beiwaffen der Bologneser Schule;

HEMA spezifische Ausbildungen:

  • Erste Hilfe Kurs für HEMA (ÖRK 2019)
  • Übungsleiter für Hist. Fechten (ÖFHF 2020)

Kontakt:

elisabeth[at]marozzo.info

Michael Rydholm

Waffen:
Seitschwert & Beiwaffen der Bologneser Schule;

HEMA spezifische Ausbildungen:

  • Scholar (Akademie der Fechtkünste, 2009)
  • Erste Hilfe Kurs für HEMA (ÖRK 2019)
Simon Errhalt

Waffen:
Seitschwert & Beiwaffen der Bologneser Schule;

HEMA spezifische Ausbildungen:

  • Erste Hilfe Kurs für HEMA (ÖRK 2019)
  • Übungsleiter für Hist. Fechten (ÖFHF 2020)

Kontakt:

simon[at]marozzo.info

    *Für anonymes Feedback die entsprechenden Felder bitte einfach mit einem „-“ o.Ä. ausfüllen.

    Egal was es ist: Wenn du eine Ansprechperson außerhalb des Vereines benötigst, so kannst du dich an die Ombudsperson unseres Fachverbandes wenden:

    Solltest du dich über das Thema sexualisierte Übergriffe informieren wollen oder betroffen sein:

    • Informationen zum Thema findest du hier: Zum Beitrag
    • Die nächste Beratungsstelle in deiner Nähe findest du hier: Safesport

    Wer, wann, wo, wieviel?

    Wir sind in Wien, Österreich, ansässig und trainieren unter dem Schuljahr in Turnsälen der Stadt Wien. In den Sommerferien organisieren wir nach Möglichkeit Outdoor-Trainings in Parks.

    Im Training rekonstruieren wir die Kampfkunst unserer Fechtmeister aus der Renaissance und praktizieren diese in Form von Einzel- und Partnerübungen, sowie Sparring (Freikampf). Das ganze wird durch Komplementärtraining ergänzt (Kraft, Ausdauer usw.). Neben Sportlichkeit solltest Du also auch Interesse an Geschichte und historischen Zusammenhängen mitbringen. Blaue Flecken gehören wie in jeder anderen Kampfsportart mit dazu, die Verletzungsgefahr ist aber nicht größer, als in anderen Sportarten.

    Einen kleinen ersten Eindruck vom Vereinsleben und von der Sportart HEMA könnt ihr euch machen, wenn ihr euch unsere VLOGs anseht.

    Infos & Voranmeldung per Mail an: elisabeth[at]marozzo.info

    Die nächsten Trainings findet ihr immer als Events unter HOME gepostet. Reguläres Training findet grundsätzlich unter dem Schuljahr statt (nicht in den Schulferien, da wir Schulturnsäle nutzen). In den Sommerferien wird nach Möglichkeit Outdoor-Training für bestehende Mitglieder organisiert, dazu kommen dann noch Workshops oder Events, die wir immer wieder mal auf die Beine stellen.

    Allgemeine Übersicht:

    • Mittwoch:     18:45 – 20:30: Training fortgeschrittener Inhalte & Waffen (Trainer: Alex Zalud, Elisabeth Orion) – Wien 1110, Herderplatz 1, Zugang Parkseite, Turnsaal am Ende des Ganges rechts
    • Donnerstag:     18:15 – 19:15: Einzelschwert & Basis, ca. 19:30 – 20:30: Fitness4Fighters (Einlass ab 18:00, Trainer: Elisabeth Orion, Michael Rydholm) – Wien 1040, Schaumburgergasse 7, Turnsaal Hochparterre links

    Ein Einstieg ins Training ist prinzipiell jederzeit möglich (nach Maßgabe freier Plätze). Für ein Schnuppertraining, einen Besuch oder Fragen jeder Art sendet bitte eine Email an elisabeth@marozzo.info. Mindestalter ist – aus versicherungstechnischen Gründen – die Volljährigkeit (also 18 Jahre*)!

    *Für jüngere Interessenten und Star Wars Fans gibt es seit einigen Jahren ein Nebenprojekt unserer Trainer: Die SaberAcademy Vienna – Training am Montag, ab 12 Jahren.

    Die Mitgliedsgebühr beträgt 180€ pro Jahr und ist quartalsweise (4×45€), halbjährlich (2×90€) oder einmal jährlich selbstständig zu bezahlen. Unsere Kontodaten für die Überweisung findet ihr unter Impressum.

    Mit den Mitgliedsbeiträgen werden in erster Linie die Turnsaalmieten und laufenden Kosten wie Versicherung, Vereinsausrüstung und Homepage gedeckt. Je nach Möglichkeit versuchen wir auch Events, Ausflüge oder Aus- und Weiterbildungen für unsere Mitglieder zu finanzieren. Unsere Trainer und Vorstandsmitglieder sind alle ehrenamtlich tätig.

    Ausrüstung

    Am Anfang benötigt ihr lediglich Sportbekleidung und hallentaugliche Schuhe (wir empfehlen dünne Sohlen, wie z.B.: bei Box- oder Ringerschuhen, Minimalschuhen, Tai-Chi-Schuhen mit Gummisohle usw…). Für Schnuppertrainings und die erste Zeit stellt der Verein Übungsschwerter zur Verfügung. Es besteht außerdem die Möglichkeit, sich für begrenzte Zeit ein Schwert beim Verein gegen Kaution auszuborgen (solange der Vorrat reicht). Das „Vereinsdress“ hat die Farben schwarz/ blau und besteht üblicherweise aus schwarzer Oberkörper- und Hosenbekleidung, sowie blauen Stutzen bis unter die Knie. T-Shirts mit Vereinslogo uvm. findet ihr in unserem Shop. Vereins-Patches können unsere Mitglieder sich gratis bei uns holen (einfach Elisabeth darauf ansprechen).

    Seid ihr schon mehr als ein halbes Jahr dabei, legt euch Stück für Stück eigene Ausrüstung zu. Wenn ihr ausgestattet seid, verfügt ihr zumindest über:

    Unsere Trainer helfen euch gerne weiter, wenn ihr beim Kauf Hilfe braucht. Neben der oben angeführten Mindestausrüstung gibt es natürlich noch viele andere nette Dinge, die man sich auf Dauer zulegen kann (Pugnale/ Dolch, Targa, Rotella, Zweitschwert, Stangenwaffe, Spadone usw.). Für Turniere (besonders offizielle des ÖFHF) muss die Ausrüstung ggf. ergänzt werden und sollte auf jeden Fall schwerer sein (hier ein Link zum aktuellen österr. Regelwerk).

    Trainingsregeln

    Wir vermitteln eine europäische Kampfkunst (oder auch Kampfsportart), bei der mit Waffensimulatoren aus Stahl gekämpft wird. Egal ob im Training, bei Partnerübungen, Freikämpfen oder bei auswärtigen Veranstaltungen (Workshops, Turniere usw.): Wir erwarten von unseren Leuten Fairness, Kollegialität und ein gewisses Maß an Disziplin.

    1. Den Anweisungen des Trainers ist Folge zu leisten.
    Dies hat vor allem Sicherheitsgründe. Das Training einer Kampfkunst – insbesondere einer mit Waffen – birgt nun einmal ein gewisses Risiko, das minimiert werden muss.

    2. Keine Partnerübungen ohne Aufsicht des Trainers.
    Partnerübungen sind prinzipiell risikobehafteter als Solodrills. Der Trainer kann fechterisches Niveau und Tagesverfassung meist einschätzen und Tempo und Art der Übung anpassen.

    3. Disziplin ist zu wahren.
    Jeder blödelt gern mal herum – mit Waffen in der Hand kann daraus aber bitterer Ernst werden. Daher sind all die kleinen Dummheiten fern des Trainingsbereiches und der Übenden zu halten.

    4. Der Partner ist kein Gegner oder Opfer.
    Für ein sinnvolles Techniktraining ist es nötig, partnerschaftlich zu agieren. Das Gegenüber und alle anderen Trainingsteilnehmer sind daher jederzeit und immer mit Respekt und Rücksicht zu behandeln.

    5. Bei Unsicherheit: Maske/ Schutzausrüstung
    Viele Übungen können auch ohne Fechtmaske sicher ausgeführt werden, solange man die Geschwindigkeit anpasst und beide Partner sich sicher fühlen. Sobald aber auch nur einer der beiden das Gefühl hat, dass dies nicht mehr der Fall ist (er Angst hat, den Partner unabsichtlich zu verletzen oder verletzt zu werden), sind Masken aufzusetzen und in weiterer Folge Schutzausrüstung anzulegen. Ebenfalls kann der Trainer bei bestimmten Übungen Maskenzwang festlegen.

    Geschichte des Vereins

    Im Jahre 2005 begannen Alex Zalud, Werner M. und Claudia G. damit, erste Schritte im Historischen Fechten zu tun und gründeten 2007 den offiziellen Verein, der bereits 2008 Mitglied des Österreichischen Fachverbandes für Historisches Fechten wurde und sich seither auch in der internationalen HEMA-Szene einen Namen gemacht hat.

    Aus den ersten zaghaften Schritten entwicklete sich der erste und für lange Zeit einzige deutschsprachige Verein, der sich mit der sogenannten „Bologneser Tradition“ beschäftigt. Unser Begründer und Cheftrainer, Alex Zalud, hat Workshops auf zahlreichen internationalen Events gegeben und bisher drei Bücher zur Bologneser Fechtkunst veröffentlicht.

    Seit 2017 hat Elisabeth Orion das Amt der Obfrau übernommen und unterstützt Alex gemeinsam mit Michael Rydholm und Simon Errhalt zunehmend beim Halten der Trainings. Bis 2022 war Elisabeth zusätzlich auch auf nationaler Ebene im Vorstand des ÖFHF tätig. 2023 vertrat sie Fior della Spada auf Deutschlands größtem HEMA-Event: Swordtrip the Gathering in München und wird immer wieder für Workshops im In- und Ausland angefragt.

    Vereinsname und Logo

    Die Fechtkunst Norditaliens fasziniert uns und wir fühlen uns ihr näher als der deutschen Tradition, die viele andere Vereine im deutschen Sprachraum lehren und praktizieren. Dies wollten wir auch in unserem Namen zum Ausdruck bringen.

    Fior della Spada bedeutet „Blüte des Schwertes“ und bezieht sich in einem kleinen Wortspiel auf das Fior di Battaglia von Fiore dei Liberi, das älteste italienische Fechtbuch aus dem Jahre 1409. Unser Logo zeigt eine Fleur-de-lis, die Schwertlilie, in der Darstellung mit den Staubgefäßen (u.a. auch das Stadtwappen von Florenz). Darunter das Spada da filo – das Seitschwert und die Kernwaffe unserer Schule – und das Spada da Due Mane: der Zweihänder, unsere wohl anspruchsvollste Waffe.

    Statuten

    § 1 – Name und Sitz des Vereines

    Der Verein führt den Namen „Fior della Spada – Verein für Historisches Fechten der SPORTUNION“ mit der Kurzbezeichnung „SU Fior della Spada“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Der Verein gehört dem Landesdachverband „Sportunion Wien“ an.

    § 2 – Sprachliche Gleichbehandlung

    Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

    § 3 – Vereinszweck

    Der Verein „Fior della Spada – Verein für Historisches Fechten der SPORTUNION“ bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung, Sport und Kultur unter der Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte der Republik Österreich in Anerkennung der Völker verbindenden Werte des Sports; er übt diese Tätigkeit überparteilich aus. Er hat auch den Zweck, Kultur und Sport in aller Art, im Besonderen den historischen Fechtsport und seine anverwandten Sportarten, zu fördern und zu pflegen sowie die damit verbundene Meinungs- und Charakterbildung seiner Mitglieder zu prägen. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Der Verein bezweckt weiters, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollen, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen.

    § 4 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

    1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

    2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

    a) Pflege und Förderung aller Art von Bewegung, Sport und Kultur auf allen Gebieten,

    b) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,

    c) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen,

    d) Erteilung von Unterricht,

    e) Organisation, Koordinierung bzw. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen und Zusammenkünften zum Zweck der Information, Schulung und Beratung,

    f) Vermittlung und Verbreitung der Regeln für die Durchführung und den Ablauf von Sportveranstaltungen, einschließlich jener für die damit verbundenen Tätigkeiten der Sportler, Trainer, Betreuer, Funktionäre und Kampfrichter sowie der Veranstalter und Erfüllungsgehilfen,

    g) Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung von Bewegung, Sport und Kultur,

    h) Wahrung kultureller, insbesondere sportlicher Interessen im In- und Ausland,

    i) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Bewegung, Sport und Kultur dienlichen Druckschriften und elektronischen Medienprodukten,

    j) Errichtung einer Bibliothek, Videothek bzw. anderer Sammlungen von zeitgemäßen Hör- und Bildmedien,

    k) Erwerb, Errichtung, Gestaltung und Betrieb von Sportplätzen, Sporthallen, Kultureinrichtungen und Vereinslokalitäten,

    l) Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich von Bewegung, Sport und Kultur und der damit verbundenen Wissenschaften.

    3) Die materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:

    a) Mitgliedsbeiträge und Gebühren,

    b) Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen,

    c) Sponsoreinnahmen,

    d) Bausteinaktionen,

    e) Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln,

    f) Erträgnisse aus Veranstaltungen,

    g) Einnahmen aus Unterrichtserteilung,

    h) Gästestunden (Überlassung von Vereinsanlagen gegen Entgelt),

    i) Werbeeinnahmen (einschließlich Vermietung von Werbeflächen),

    j) Einnahmen aus Herausgabe, Vertrieb und Verkauf von Druckwerken und anderen Medienprodukten,

    § 5 – Mitgliedschaft

    1) Der Verein besteht aus:

    a) Ordentlichen Mitgliedern: Dies sind physische Personen, die an der Vereinstätigkeit aktiv teilnehmen.

    b) Fördernden Mitgliedern: Dies können physische oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder mit Sachwerten unterstützen.

    c) Ehrenmitgliedern: Physischen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

    2) Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder erfolgt über formfreien, zumindest konkludenten Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Jede Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

    3) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

    4) An verdiente ehemalige Obmänner von „Fior della Spada – Verein für Historisches Fechten der SPORTUNION“ kann neben der Ehrenmitgliedschaft der Titel „Ehrenobmann“ verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

    5) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen).

    6) Mitglieder können jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich ihren Austritt erklären. Abmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden erst zum Abmeldetermin des darauf folgenden Jahres wirksam. Mündliche Vereinsabmeldungen sind ungültig. Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.

    7) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines bzw. der Sportunion Wien im Allgemeinen schädigenden Verhaltens ausschließen, sofern eine gelindere Strafe nicht ausreichend erscheint. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.

    § 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1) Allgemeine Rechte und Pflichten:

    a) Alle Mitglieder von „Fior della Spada – Verein für Historisches Fechten der SPORTUNION“ haben das Recht, je nach Ausschreibung an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu benützen.

    b) Sie haben Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

    c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der „Fior della Spada – Verein für Historisches Fechten der SPORTUNION“ tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.

    d) Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines zu wahren und diese Satzungen sowie satzungsgemäß gefasste Beschlüsse stets zu beachten.

    e) Jedes Mitglied nimmt durch seinen Vereinsbeitritt zur Kenntnis, dass die Ausübung aller Vereinsaktivitäten, insbesondere von Sport, auf eigene Gefahr erfolgt.

    f) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

    g) Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien, in der Sportunion Österreich sowie in Fachverbänden, denen „Fior della Spada – Verein für Historisches Fechten der SPORTUNION“ angehört. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.

    h) Jedes Mitglied erklärt sich weiters damit einverstanden, dass – im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen erstelltes – Bild- und Tonmaterial zu Dokumentations- und Werbezwecken für die Sportunion verwendet werden darf.

    2) Besondere Rechte und Pflichten:

    a) Ordentliche Mitglieder: 1. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, sofern sie den Mitgliedsbeitrag zur Gänze bezahlt haben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. 2. Sie haben das passive Wahlrecht zu Organwaltern von „Fior della Spada – Verein für Historisches Fechten der SPORTUNION“

    b) Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber weder Wahl- noch Stimmrecht.

    c) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Ehrenpräsidenten sind weiters berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes (ohne Stimmrecht) teilzunehmen.

    § 7 – Organe

    1) Die Vereinsorgane sind:

    a) die Mitgliederversammlung,

    b) der Vorstand (Leitungsorgan),

    c) die Kontrollkommission (Kontrollorgan),

    d) das Schiedsgericht (Streitschlichtungsorgan).

    2) Die Funktionsperiode der in Absatz 1 lit. b bis d genannten Organe beträgt zwei Jahre.

    3) Das Vereins- und Rechnungsjahr von „Fior della Spada – Verein für Historisches Fechten der SPORTUNION“ ist das Kalenderjahr.

    § 8 – Mitgliederversammlung

    1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweijährlich jeweils im ersten Quartal statt. Teilnahmeberechtigt an ihr sind die Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollkommission, des Schiedsgerichtes, die ordentlichen Mitglieder sowie alle fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder.

    2) Stimmberechtigt sind lediglich die bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

    3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder in seiner Abwesenheit der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser abwesend, hat die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen Tagesvorsitzenden zu bestimmen.

    4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über eine Satzungsänderung bzw. über die Vereinsauflösung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet die Mitgliederversammlung eine Viertelstunde später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

    5) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Obmann einberufen.

    6) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    7) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

    8) Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Obmann einzubringen und von diesem unverzüglich den stimmberechtigten Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus können Anträge direkt vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.

    9) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

    a) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes,

    b) die Beschlussfassung über Genehmigung – der Berichte und Anträge des Vorstandes, – des Berichtes der Kontrollkommission, – der Entlastung des Vorstandes,

    c) die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge und Gebühren,

    d) die Verleihung des Titels „Ehrenobmann“,

    e) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

    f) die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Organwaltern und dem Verein,

    g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines,

    h) die Erstellung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

    § 9 – Vorstand

    1) Der Vorstand besteht aus – dem Obmann, – dem Obmann-Stellvertreter, – dem Kassier, – dem Schriftführer.

    2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er erstellt seine Geschäftsordnung selbst. Die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung näher bestimmt werden.

    3) Der Vorstand hat je nach Erfordernis der Geschäfte, mindestens jedoch zweimal jährlich zu tagen und schriftliche Sitzungsprotokolle sowie einen Tätigkeitsbericht zu führen.

    4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    5) Der Vorstand kann bei Bedarf seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. Er kann Funktionäre und Ausschüsse einsetzen und deren Aufgabenbereiche festlegen.

    6) Der Vorstand beschließt eine Disziplinarordnung.

    7) Der Vorstand kann Mitglieder wegen Vergehens gegen die Satzungen, gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse oder gegen gesetzliche, statutarische oder internationale Anti-Doping-Bestimmungen oder wegen sonstigen den Ruf des Vereines im Allgemeinen schädigenden Verhaltens bestrafen. Strafen können insbesondere Ermahnungen, Geldbußen, Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Titels „Ehrenpräsident“, der Ausschluss aus dem Verein oder andere dem Vorstand geeignet erscheinende Maßnahmen sein. Gegen die Strafen kann innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben werden, über den das Schiedsgericht in zweiter und letzter Instanz entscheidet.

    8) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine andere Person zu kooptieren. Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    § 10 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, leitet die Geschäftsführung und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ihm obliegen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in diesen Satzungen nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugeordnet werden. Er beruft Sitzungen ein und überwacht die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder.

    2) Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung des Vereines zu unterstützen. Er vertritt ihn im Fall seiner Abwesenheit.

    2) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Er hat dem Vorstand halbjährlich über die laufende Geldgebarung zu berichten. Der Kassier hat den Jahresrechnungsabschluss bis spätestens einen Monate nach Ende jeden Vereinsjahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.

    3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung des Vereines zu unterstützen, in dessen Auftrag Schriftstücke und Urkunden des Vereines auszufertigen sowie bei den Sitzungen des Vorstandes und in der Mitgliederversammlung die Protokollführung zu veranlassen. Er hat das Protokoll zu überprüfen, die Richtigkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen und danach das Protokoll dem Obmann zur Genehmigung vorzulegen.

    § 11 – Kontrollkommission

    1) Die Kontrollkommission besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Der Kontrollkommission obliegt die laufende Kontrolle der Geschäftsführung und Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Rechnungsabschluss ist vom Vorstand spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Kontrollkommission zu übermitteln, die ihn innerhalb von zwei Wochen zu überprüfen und dem Vorstand darüber zu berichten hat.

    2) Die Kontrollkommission ist berechtigt, mit einem Mitglied mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Mitglieder der Kontrollkommission dürfen keine Funktion im Vorstand ausüben.

    3) Scheiden im Laufe einer Funktionsperiode beide Mitglieder der Kontrollkommission aus, ist zum Zwecke einer Neuwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    § 12 – Schiedsgericht

    1) Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nach diesen Satzungen nicht anders zu behandeln sind.

    2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt eines der drei Mitglieder zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts und ein weiteres zu dessen Stellvertreter. Das Schiedsgericht entscheidet in einem Senat zu drei Richtern, von denen einer der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder dessen Stellvertreter sein muss. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter voller Gewähr seiner Unbefangenheit sowie des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Im Einzelfall befangene Richter sind jedenfalls von der Entscheidung ausgeschlossen. 3) Über Schiedsverfahren sind schriftliche Protokolle zu führen. Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind schriftlich auszufertigen. Der Vorsitzende hat dem Vorstand auf dessen Ersuchen zu berichten.

    § 13 – Vereinsvermögen

    Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    § 14 – Auflösung des Vereines

    1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten und eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

    2) Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen fällt an den – im Sinne der BAO ebenfalls – gemeinnützigen Landesdachverband “Sportunion Wien”. Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO.

    Wien, am 09. 03. 2011